Das Amtsgericht duldet strafrechtlich relevante Aktivitäten eines Verfahrensleiters

März 31, 2009

Auf meiner Homepage veröffentliche ich  die Papiere, welche belegen, dass im Jahre 1996 ein Richter am Amtsgericht in Frankenberg/Eder ohne eine Rechtsgrundlage eine Handhabe gegen die deutsche Staatsbürgerin Frau Cornelia Stöhr aus Rosenthal sucht. Die nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen bis hin zum Bundesgerichtshof vermögen keine greifbare Gesetzwidrigkeit in der Urteilsfindung erkennen, obwohl die gerichtlichen Bekanntmachungen insgesamt auf den verfassungsrechtlich bedenklichen Aktivitäten des erkennenden Verfahrensleiter basieren.

Frau Stöhr war seinerzeit die einzige Zeugin in einem Verfahren bezüglich eines Verwahrungsbruch bei der hiesigen Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn, welche neben ihrer Aussage auch die entsprechenden Dokumente beibringen kann. Die eingangs beschriebenen verfassungsrechtlich bedenklichen Aktivitäten des hiesigen Amtsgericht, scheinen in einem direkten Zusammenhang mit der vorerwähnten Strafsache gegen einen Justizbeamten zu stehen, weil eine andere Erklärung für die Vorgehensweise des Amtsgerichts/Verfahrensleiter nicht schlüssig dargestellt werden kann. Offensichtlich sollte die Aussagebereitschaft der Zeugin in dieser Sache gebrochen werden.

Ob das Gericht auch die hiesige Anwaltschaft gebeten hat sich aktiv an der Suche einer Handhabe gegen Frau Stöhr zu beteiligen muss offen bleiben, fest steht jedoch, dass die Anwaltskanzlei Kalabis und Partner aus Frankenberg/Eder, hier Herr Rechtsanwalt Martin Ernst, bestätigt, dass er sich an der Suche einer Handhabe gegen Frau Stöhr durch das Amtsgericht beteiligt. Siehe dazu das veröffentlichte Schreiben vom 28.11.1996/D6/D195 die Seite 3 der Absatz 3, welches ein schriftliches Zeugnis des Herrn Ernst darstellt.

Am 16. Dezember 2008 wird Herr Rechtsanwalt Ernst mit seinem vorerwähnten Schriftsatz aus dem Jahre 1996 konfrontiert und um eine Stellungnahme gebeten. Der Eingang des per Einschreiben zugestellten Schriftsatzes wird nicht bestätigt und den Ausführungen des Anschreiben wird nicht widersprochen. Ausgehend von dieser Situation sollte es keinen Zweifel mehr geben, dass seinerzeit ein Verfahrensleiter des Amtsgericht Frankenberg/Eder ohne Rechtsgrundlage eine Handhabe gegen Frau Stöhr suchte und die hiesige Anwaltschaft in diese Suche mit eingebunden war.

Am 25. Januar 2009 wird das Amtsgericht Frankenberg/Eder, hier der jetzige Direktor Herr Timm, bezüglich der vorerwähnten verfassungsrechtlich bedenklichen Aktivitäten des Gerichts/Beamte im Jahre 1996 in Kenntnis gesetzt und um eine Stellungnahme gebeten.

Das Antwortschreiben wird bereits am 29.1.2009 zugestellt. Inhaltlich wird leider nicht auf die Thematik der dokumentierten verfassungsrechtlich bedenklichen Aktivitäten einzelner Verfahrensleiter eingegangen, sondern der Direktor des Amtsgericht Frankenberg/Eder beschränkt sich darauf verbale Attacken gegen  Frau Stöhr zu bekunden.

Die heute von mir veröffentlichten Dokumente in dieser Sache bedürfen keiner weiteren rechtlichen Erklärung, allerdings ist es mein Anliegen die damals dokumentierten Vorgehensweise der Justizbehörde und der hiesigen Anwaltschaft zu hinterfragen.

Zunächst soll darauf hingewiesen werden, dass es von einem Anwalt sehr mutig ist, schriftlich dem Gericht zu bestätigen, dass er sich an einer rechtswidrigen Suche einer Handhabe beteiligt welche die Behörde initiiert hat. Mutig in sofern, dass eigentlich der Verfahrensleiter dem Anwalt eine Rüge zu erteilen hatte und wegen der Ausführungen seines Schriftsatzes normalerweise die zuständige Anwaltskammer in Kassel zu informieren hatte. Keine dieser Möglichkeiten ist von Seiten des Richters in Anspruch genommen worden, so dass die Schlussfolgerung berechtigt ist, der auf dieser Website dokumentierte Fall ist damals wie heute keine Einzelfall. Herr Rechtsanwalt Ernst muss sich mit der Rechtsunterzeichung seines Schriftsatzes vom 26.11.96/6/D195 seiner Sache sehr sicher gewesen sein auch im Hinblick darauf, dass er wegen seiner Ausführungen keine beruflichen Nachteile zu befürchten hat. Diese Sorglosigkeit des Anwaltes scheint ein weiteres Indiz dafür zu sein, dass bei der hiesigen Justizbehörde die geltende Rechtsordnung lediglich ein Stück Papier ist aber kein Rahmen für eine Urteilsfindung.

Es ist ferner ungewöhnlich, dass ein Richter sich nicht zur Wehr setzt, der solch einen Schriftsatz von einem Anwalt zu den Akten erhält in dem bezeugt wird, der Richter habe bereits (rechtswidrig) mit der Suche einer Handhabe gegen einen deutschen Staatsbürger begonnen. Ein diesbezüglicher Aktenvermerk oder ein Verweis ist nicht auffindbar und belegt, dass verfassungsrechtlich bedenkliche Aktivitäten der Richterschaft in Frankenberg/Eder möglicherweise bis heute zum Alltagsgeschäft der Justizbehörde gehören.

Aus welchen Gründen auch immer scheint die Justiz bei der Weiterentwicklung des Sachverhaltes die Kontrolle verloren zu haben, denn auch ein deutsch-russisches Joint venture wird in Mitleidenschaft gezogen. Es entsteht der Eindruck bei Investoren, dass für ausländisches Kapital keine ausreichene Rechtssicherheit in Deutschland mehr existiert, mit der Folge, dass der Volkswirtschaft dringend benötigte Investionen verloren gehen.

Jedes Archiv dieser Website stellt einen Bezug zu der geltenden Rechtsordnung, der bekannten Urteilsfindung und den möglichen Folgen für die Volkswirtschaft, die demokraktische Staatsordnung und das bestehende soziale Gefüge in Deutschland her. Die Prozessakten und sonstige Dokumente werden unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte veröffentlicht.

 


Die Pflicht eineses Bürgers zum Wohle der Allgemeinheit zu handeln

Februar 28, 2009

Ich möchte meinen Lesern mit meinem Vortrag teilweise die Tatsache erklären, dass ein auf/am Erfolg orientierter Entscheidungsprozess für ein sozialverträglichliches Handeln dem jeweiligen Entscheidungsträger keinen Raum lässt. Dieser Sachverhalt kann dadurch zu Ausdruck gebracht werden, dass mit Sanierungskonzepten eine Firma wirtschaftlich zu retten sein mag, aber anderseits viele Arbeitsplätze vernichtet werden. In diesem Fall zerfällt eine vorher homogene Gemeinschaft in zwei Lager mit unterschiedlichen Interessen die sich zur Verteidigung ihrer Privilegien kampfbereit formieren. Die geltende Rechtsordnung in unserem Staat bietet zur gütigen Beilegung dieser Art von Konflikten eine gute Basis, und das Grundrecht gewährt allen Beteiligten das Recht für ihre jeweiligen Interessen sich zu versammeln, ihre Meinung öffentlich zu vertreten und gegebenenfalls vorübergehend die Arbeit nieder zu legen. Diese Form der gelebten Demokratie ist ein Gewinn für die Gesellschaft, und ein Beispiel für die Stabilität des Staates. 

Sobald zwei Parteien existieren, und ich meine in diesem Fall auch zwei Menschen als die kleinste Form eines Staats, sind Konflikte vorprogrammiert so dass es Richtlinien bedarf, um das Zusammenleben zu organisieren. Besteht die Möglichkeit eine dritte Partei in dieses Szenario ein zubinden, kann man im weiteren Sinne von der Ausübung der zu richtenden Gewalt sprechen. Auch dieser Entscheidungsträger sollte sich seiner Verantwortung genau wie der Gewerkschaftsführer oder der Manager eines Betriebes in Verbindung mit der Ausübung von Macht seiner Position bewusst sein, und zum Wohle der Allgemeinheit handelnd tätig werden.

Die Bereitschaft zum Wohle der Allgemeinheit handelnd tätig zu werden, kann durchaus auch in einer Form von Agressivität ausarten, wenn vermeintliche Führungskräfte sich in ihrem Ansehen bedroht fühlen.

In diesem Zusammenhang kann nur auf die verfassungsrechtlich bedenklichen Aktivitäten einiger Justizbeamten im Bundesland Hessen hingewiesen werden, nach dem die Zeugin Frau Stöhr einen zweifelsfrei dokumentierten Verwahrungsbruch bei der Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn dem obersten Dienstherrn zur Kenntnis gebracht hat. Es sollte das Recht eines jeden Staatsbürger in einer demokratischen Staatsordnung sein, ohne Angst vor Repressalien auch auf Missstände bei den Behörden hinweisen zu dürfen damit diese abgestellt werden.

Nachfolgend wird der Verwahrungsbruch bei der Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn lückenlos dokumentiert,

Verwahrungsbruch bei der Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn  und das

Zeugnis des Rae Ernst wegen der rechtswidrigen Aktionen der Justiz

Die verfassungsrechtlich bedenkliche Aktivität, hier die Suche einer Handhabe gegen einen deutschen Staatsbürger ohne Rechtsgrundlage von Seiten der Justiz, wird eindrucksvoll von Herrn Rechtsanwalt Martin Ernst bezeugt.

 

 


Demokratie ist eine Form des Zusammenleben die es niemanden Recht macht

Januar 31, 2009

Demokratie ist eine Form des Zusammenleben die es niemanden Recht machen kann, aber Jedermann kann die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze respektieren und zu deren Weiterentwicklung zu Wohle der Allgemeinheit seinen Beitrag leisten.

Die Überschrift von diesem Vortrag vermag nicht alle Feinheiten für das Verständnis einer Demokratie in unserer Gesellschaft erfassen, aber ich meine, dass so auch jede zwischen menschliche Beziehung zu organisieren ist. Dazu ist es unbedingt erforderlich, dass man demjenigen aufmerksam zuhört, der etwas zu berichten hat. Derjenige der Zuhört sollte sich auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen und sich so sein eigenes Bild von der vorgetragenen Sachlage verschaffen und dann nach Recht und Ordnung sein nächsten Tun bestimmen. Leider treten in diesem Zusammenhang all zu oft die ureigenen Instinkte unseres Dasein in den Vordergrund und drängen die, dem Menschen von Seiten der Wissenschaft bescheinigte Fähigkeit der logischen Entscheidung und des entsprechenden Handelns in das Abseits. Ein Gefühl, dass den Glauben vermittelt ein mehr an Wissen und Intelligenz zu besitzen als die andere Mitglieder der Spezies Mensch, kann individuell den Eindruck von Obrigkeit und den Wunsch nach Einfluss auf alle Entscheidungsprozesse der Gemeinschaft auslösen. Das Streben nach absoluter Macht des Individuum in einem sozialen Gefüge ist ein Faktor der offene Kampfhandlungen auch mit Hilfe der Psychologie nach sich zieht. Wie weit in einer Zivilisation diese Aggressionen ausgelebt werden dürfen regeln im allgemeinen geschriebene und ungeschriebene Gesetze.

Zu den ungeschriebenen Gesetzen zähle ich, den humanistischen Gedanken. Ich freue mich, wenn ich mein Wissen zu Gunsten jemanden einsetzen kann, der diese, meine Fähigkeiten nicht besitzt. Sollten meine Aktionen zu einem positiven Resultat führen, kann ich keine Genugtuung darüber empfinden wie gut ich doch bin, sondern ich habe ein Gefühl der Freude jemanden ein Geschenk gemacht zu haben. Meine Philosophie des Lebens ist ein fester Bestandteil der Weiterentwicklung meines Selbstbewusstsein, der von anderen Mitmenschen oftmals als eine Schwäche meiner Persönlichkeit angesehen wird.

Die gelebte Demokratie, ihre geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze so wie die Macht, welche diese dem Individuum in der Gesellschaft verleihen, sollen an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Die vorerwähnten Beispiele, das in Bezug auf mich dargestellte Verhalten ist fiktiv, kann nur einen Eindruck darüber vermitteln, wie kompliziert ein gemeinsames Zusammenleben in einem Staat sein kann.

Ich vertrete auch die Meinung, dass es noch eine dritte Gesetzmäßigkeit bei der Umschreibung des Wortes Demokratie gibt, und zwar den Menschen und seine Persönlichkeit die zur Entwicklung einer funktionierenden Staatsordnung beiträgt. Das Leben, d.h. das soziale und politische Umfeld und die hier gesammelten Erfahrungen des Einzelnen können als ein tragendes Element oder zu dem Wegfall der Demokratie als eine Form des Zusammenlebens angesehen werden. Ein unzufriedener Mensch hat ein unzureichendes Selbstbewusstsein um sich erfolgreich gegen die Ausübung der Macht eines scheinbar stärkeren Individuum zur Wehr zu setzen. Als Folge wird der Führungsanspruch des Stärkeren mit allen Konsequenzen durchgesetzt, das geschriebene und das ungeschriebene Gesetz verlieren an Bedeutung. Der nunmehr „geführte“ Mensch wird der Natur entsprechend in einzelnen Fällen noch einmal aufbegehren, und letztendlich wegen seiner erfolglosen Aktionen jeden Widerstand gegen die Führung seiner Person durch andere zukünftig unterlassen. Aus dem persönlichen Bereich lässt sich die Erfahrung des unmündigen Bürger auf das Tagesgeschäft der Politik übertragen, so in etwa nach dem Motto „ob ich zur Wahl gehe oder nicht, die da Oben machen doch was sie wollen“, oder „die Behörden geben nur denen die schon was haben“ usw. Hier scheint sich ein Kreislauf in Gang zu sein, welcher der Weiterentwicklung einer gelebten Demokratie durch jeden Bürger im Wege steht, denn die Ausübung des Wahlrecht als eine freie Bildung der politischen  Meinung könnte in die Belanglosigkeit versinken.

 

 

 

 


Der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit

Dezember 31, 2008

Jeder Verfahrensbeteiligte sollte davon ausgehen können, dass die persönliche Meinung eines Verfahrensleiters die Prozeßentwicklung und die Urteilsfindung nicht beeinflussen wird. Analog den Lehrbüchern sollte eine Entscheidung von Seiten des Gerichts erfolgen, welche eine Momentaufnahme der Beweisführung einer jeden Partei in einem Verfahren widerspiegelt. Natürlich kann es vorkommen, dass ein Verfahrensleiter weitere Informationen zur Erforschung des tatsächlichen und rechtlichen Sachverhaltes benötigt, und von Amts wegen bereits bekanntes anderweitiges Aktenmaterial bei zieht. In diesem Fall wird jede Prozesspartei entsprechend von Amts wegen informiert um zu dem, von dem Gericht zusätzlich bearbeiteten Aktenmaterial eine Stellungnahme abzugeben.

Diese Entwicklung eines Prozesses wird in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise gestört, wenn ein Richter/in sich dazu verleiten lässt, sein Richteramt dazu zu missbrauchen, einen Staatsbürger ohne dessen Kenntnis zivilrechtlich zu verfolgen, in dem der Beamte die ortsansässige Anwaltschaft zusätzlich um Mithilfe bittet. Nur so kann das schriftliche Zeugnis des Herrn Rechtsanwalt Martin Ernst aus Frankenberg/Eder vom 28. November 1996, die Seite 3 der Absatz 3 interpretiert werden, hier das

Zitat: .. vielleicht aber dem Gericht eine neue Handhabe für das weitere Vorgehen gegen die Geschäftsführerin liefert: Zitat Ende.

Das schriftliche Zeugnis belegt, dass eine Justizbehörde/Beamter versucht, eine Zivilperson zu diskriminieren und die Behörde von sich aus bereits aktiv geworden ist aber noch nichts gegen die Geschäftsführerin gefunden hat, und der Anwalt, der von dieser Behördenaktion Kenntnis hat, bei der Suche behilflich sein möchte.

Das Dokument stellt die Seite 74 der öffentlich zugänglichen Handelsregisterakte HRB 132/320 des AG Marburg/Lahn, hier das Schreiben des Herrn Rechtsanwalt Martin Ernst ist über den nachfolgenden Link neben anderen Papieren vom Server zu laden.

Zeugnis des Herrn Ernst

Dass ein derartiges schriftliches Zeugnis über die rechtswidrigen Aktivitäten einer Justizbehörde/Beamten offiziell zu den Prozessakten in einem laufenden Verfahren von einem Anwalt gereicht wird, ist außergewöhnlich. Darüber hinaus ist es unverständlich, dass sich der erkennende Richter/in nicht gegen das ihn belastende schriftliche Zeugnis verwehrt und dem Rechtsanwalt Martin Ernst eine Rüge erteilt. Noch wesentlich brisanter ist die Tatsache, dass der dokumentierte wissentliche und schuldhafte Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in den nachfolgenden Beschwerdeinstanzen bis hin zum Bundesgerichtshof keinen Anlass bietet, die Urteilsfindung in der Handelsregistersache -Störos- wegen der greifbaren Gesetzwidrigkeit zu hinterfragen.

An dieser Stelle sei auch die Frage erlaubt, zu welchem Zweck die Dienstaufsicht existiert, wenn weder die damalige Präsidentin des Oberlandesgericht Frankfurt/Main noch die hessische Staatskanzlei aufgrund der überlassenen Akten einen Rechtsbruch in der Handlungsweise des Beamten zu erkennen vermag, einen Staatsbürger ohne Rechtsgrundlage zum Zwecke der Suche einer neuen Handhabe zu verfolgen. Mit dem Hinweis auf den geführten Schriftverkehr mit dem Dienstherrn der hessischen Justizbeamten kann der Eindruck entstehen, das Grundgesetz an sich sei von Fall zu Fall bei der Rechtsprechung im Bundesland Hessen ein wertloses Stück Papier und ein Verfahrenleiter kann den, ihm vom Gesetzgeber zugestandenen Handlungsspielraum bei der Prozessentwicklung beliebig verlassen.

Dieser Eindruck wird dadurch unterstützt, dass der Anwalt Herr Ernst recht freimütig das vorerwähnte Zeugnis am 28.11.1996 über die behördlichen Aktivitäten schriftlich zu den Prozeßakten reicht, offensichtlich wird von diesem keine Konsequenz erwartet. Ausgehend von dieser Logik muss davon ausgegangen werden, dass ein Anwalt zum Schutz seiner Mandaten auf das Wohlwollen der Richter angewiesen ist und sich so in einen Sog von gegenseitigen Abhängigkeiten hineinziehen lässt. An welcher Stelle hier die Grenze zu Korruption und Willkürurteil überschritten wird kann nicht abschließend bestimmt werden, fest steht jedoch, dass ein solcher Verfahrensverlauf nicht mit einer Urteilsfindung analog der geltenden Rechtssprechung abgeschlossen werden kann.

Mit dem Hinweis auf das gesamte bisher veröffentlichte Aktenmaterial über Skydrive kann der Eindruck entstehen, dass die hessische Justiz sich langsam aber sicher von dem Grundsatz der demokratischen Staatsordnung in der BRD entfernt. Dass ein Zivilrichter eine Handhabe ohne Rechtsgrundlage gegen einen deutschen Staatsbürger sucht, ist definitiv eine Aktion welches der Judikative durch das Grundgesetz untersagt ist. Das langsame Aufbrechen der Teilung der Gewalten im Bundesland Hessen ist ein ernst zu nehmender Faktor und scheint schon so weit etabliert zu sein, dass selbst der Zivilsenat des Bundesgerichtshof verfassungsrechtlich bedenkliche Urteile abnickt.

bgh-beschlus-ii-zb17-00

Der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit scheint  mit dem Hinweis auf diese veröffentlichten Dokumente in die Belanglosigkeit ab zu driften

 

 


Die demokratische Staatsordnung scheint sich durch die Gerichte in Hessen langsam aufzulösen

Dezember 13, 2008

Eine Rechtsprechung im Bereich der greifbaren Gesetzwidrigkeit in Hessen, könnte ein Indiz dafür sein, dass das Grundgesetz langsam seine Gültigkeit in der BRD verliert.

Siehe dazu auch die http://justiz-lustige-gedichte.spaces.live.com/, hier sind die Dokument in öffentlichen Ordner kostenlos vom Server zu laden.


Die Eural Firmengruppe GmbH und die Ziele der Gesellschafter

November 30, 2008

Anfang der 80 Jahre des vorigen Jahrhunderts waren auf dem deutschen Markt einige Systemhersteller von wärmegedämmten Aluminiumprofil-Systemen präsent, welche ihre damalige Dominanz bezüglich der Qualität ihrer Produkte über eine Preisgestaltung ausübten, die für den Handwerker und seine Kundschaft nicht mehr vertretbar war. Die Qualitätsanforderungen sind unter anderem über technische Daten der fertigen Fenster- und Türelemente definiert worden, deren Prüfung ein Institut in Rosenheim vornahm und zertifiziert. Ein entsprechendes Dokument wird dem Hersteller/Entwickler der Profilsysteme zur Verfügung gestellt welches wiederum dem Handwerker als Qualitätsnachweis des von ihm angefertigten Fensters z.B. bei einer öffentlichen Ausschreibung dient.

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen der staatlichen Bauämter sind die qualitativen Anforderungen für Fenster und Türen aus Aluminium laut den Ausschreibungsunterlagen den technischen Daten für die Profilsysteme der wenigen auf den deutschen Markt damals aktiven Firmen angepasst. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, musste der sich bewerbende Handwerker einen Preiskampf mit seinem Konkurrenten liefern, der letztendlich eine Existenz bedrohende Situtation für den ausführenden Betrieb der Staatsaufträge bedeuten konnte. 

Dem privaten Kunden dagegen waren die hohen Anschaffungskosten für wärmegedämmte Aluminiumfenster und Türen nicht allein mit dem entfallenden Folgekosten für die Wartung zu erklären, so dass hier ein Potenzial den Auftragseingang für den Betrieb zu sichern entfällt.

Verschiedene freiberuflich tätige Techniker sahen hierin eine Marktlücke und entwickelten in eigener Verantwortung Systemkonstruktionen die technisch durchdacht aber nicht ausgereift waren und wegen der fehlenden kostspieligen Zertifizierungsprozedur durch das Institut in Rosenheim nicht im großen Stil zu vermarkten waren, obwohl das Preis-Leistungs Verhältnis offenkundig im Vorteil war.

Ich möchte an dieser Stelle die geniale Idee der damals kleinen Firma Trauernich und Schilling in Großefehn erwähnen, pressblanke Aluminiumprofile und Kunststoffstege auf einer selbst gebauten Maschine bündig einzurollen und damit eine wärmegedämmte Aluminiumkonstruktion herzustellen, die dann eloxiert oder farbbeschichtet werden kann. Diese Technik ist später von den Gründungsmitgliedern der Eural-Firmengruppe GmbH übernommen und weiter entwickelt worden.

Die Firma Störos Metallbau GmbH HRB 132, Rosenthal, ist einer der Gesellschafter welche die Eural-Firmengruppe GmbH mit gegründet hat. Die Gesellschafter sind in der Mehrzahl Metallbauer aus verschiedenen Regionen in Deutschland, welche mit der Gründung einer Firma das Ziel verfolgten das technische Wissen der Handwerker zu bündeln und eine eigene wärmegedämmte Aluminiumkonstruktion zu entwickeln, welche dem technischen Standard entspricht. Damit sollte eine gewisse Unabhängigkeit der Handwerksbetriebe von der Dominanz der damaligen Marktführer für Aluminiumsystem-Konstruktionen erreicht werden. 

Die Zusammenarbeit der Gesellschafter beim Aufbau der Eural-Firmengruppe GmbH funktioniert von Anfang an gut, es werden Gesellschafterversammlungen an den Orten abgehalten, an dem zum Beispiel ein Gesellschafter seinen Betrieb führt wobei eine Betriebsbesichtigung zum allgemeinen Programm gehört. Technische Probleme und Lösungen werden erörtert und Neuentwicklungen zum Zwecke der Zertifizierung dem Prüfinstitut in Rosenheim übergeben, wirtschaftliche Aspekte stehen ebenso auf der Tagesordnung wie die Berufung des Geschäftsführers der Gesellschaft und sein Gehalt. Um die Gesellschaft finanzieren zu können wird von jedem Gesellschafter ein Nutzungsentgelt für das in der Entwicklung befindliche „Eural“ Profilsystem entrichtet und es wird vertraglich fixiert, dass ein Gesellschaftsanteil nicht käuflich zu erwerben ist. Es können lediglich neue Gesellschafter durch Beschluß der Gesellschafterversammlung Mitgesellschafter der Eural-Firmengruppe GmbH werden.

Die Entwicklung des Profilsystem „Eural“ beschränkt sich letztendlich nicht mehr auf ein pressblankes Aluminiumprofil sondern es folgen Kunststoffstege und Gummidichtungen für verschiedene technische Funktionen. Das sich ergänzende System erreicht einen Umfang in Katalogform und erregt die Aufmerksamkeit anderer Metallbauer, die ein ausgewogenes Preis-Leistungs Verhältnis erkennen. Diesen Sachverhalt macht sich die Störos Metallbau GmbH HRB 132 zu Nutze und beginnt einen Handel mit dem Eural-Profilsystem zunächst in den neuen Bundesländern, später wird ein Handel in den GUS-Staaten fokusiert. Ein Vertriebsweg ist mit der schriftlichen Vereinbarung zwischen einem Aluminiumpresswerk in der Ukraine und der Störos Metallbau GmbH im Jahre 1995/1996 geöffnet worden. Andere Gesellschafter etablieren die Eural-Profilkonstruktion in Europa oder in einem Fall in Asien. Um solche Großaufträge auch logistisch abwickeln zu können gibt es lt. einem Gesellschafterbeschluss eine Regelung die besagt, dass Presswerkzeuge für die Eural-Konstruktion auch bei anderen Werken eingerichtet werden können, sofern diese Firmen gelistet werden und ein entsprechendes Nutzungsentgelt an die Eural-Firmengruppe GmbH abführen. Eine derartige Vereinbarung beinhaltet z.B. die Vereinbarung mit dem Aluminiumpresswerk in der Ukraine, wo Presswerkzeuge des Eural-Systems eingerichtet werden sollten um die Logistik großer Vertriebsmengen zu bewältigen.

Dem gegenüber ist die Auftragsabwicklung im kleinen Umfang in sofern abgesichert, weil damals ein Lagerbestand für das Eural-System von der Firma Klöckner in Hagen verwaltet wird, die Auslieferung der Ware ist durch den Tourendienst der Firma Klöckner erfolgt. Diese Ausführungen weisen darauf hin, dass sich das Eural-Profilsystem langsam am Markt etabliert.

Diese Entwicklung bträgt die Umstrukturierung der Firma HRB 132 weg von einem Handwerksbetrieb und hin zu einem international agierenden Handelsbetrieb mit.

 


Der Anwaltszwang im Zusammenhang mit einer Zivilklage beim Landgericht

Oktober 30, 2008

Der Artikel 34 des Grundgesetz der BRD in seiner jetzigen Fassung ist eine Garantie dafür, dass, wenn aus welchen Gründen auch immer jemand in Ausübung seines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm obliegende Amtspflicht gegenüber einem Dritten verletzt, die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft in deren Diensten er steht trifft. Hieraus leitet sich ein Amtshaftungsanspruch ab, welcher unter anderem auf dem Wege der Klageerhebung gegen den Staat oder die Körperschaft gerichtlich durchgesetzt werden kann. Aus formellen Gründen ist dieser angestrebte Zivilprozess in der ersten Instanz nur vor einem Landgericht zu verhandeln und in diesem Fall muss der Rechtschutzsuchende einen Anwalt/in seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Der Anwaltszwang in diesem Zusammenhang soll eine Garantie dafür sein, dass ein Jurist kompetent die Interessen seines Mandanten dem Gericht vorträgt um ein höchst mögliches Maß an Rechtschutz für diesen zu erhalten.

Anders als die Vertretung in einem Strafprozess kann ein Zivilmandat von einem Anwalt/in grundsätzlich abgelehnt werden, ohne diesbezüglich eine Rechenschaft ablegen zu müssen. Sofern eine Ablehnung des Mandates aus Gründen der offenen Frage der Prozeßfinanzierung erfolgt, kann dieser Mangel mit einen Prozesskostenhilfeantrag des Rechtschutzsuchenden, welcher auf der Geschäftsstelle des zuständigen Landgerichts durch persönliches Erscheinen zu Protokoll erklärt wird, behoben werden. Um über diesen Antrag entscheiden zu können hat das zuständige Landgericht ein Zivilverfahren zu eröffnen um den tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zu erkunden. Dieser Verfahrensweg hat zur Folge, dass bereits eine Vorentscheidung getroffen wird ob die beabsichtigte Klageerhebung durch einen bei dem Gericht zugelassen Anwalt/in in dieser vorgetragenen Sache eine Aussicht auf Erfolg hat. Der folgende Beschluss ist wiederum ohne anwaltliche Hilfestellung auf einem zulässigen Rechtsweg anzufechten, sofern der Antragsteller die Begründung seiner Beschwerde formgerecht durch persönliches Erscheinen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll erklärt. Selbst die zulässige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist mit der Einhaltung der vorher erörterten formellen Vorgehensweise des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag möglich.

Diese Ausführungen zeigen, dass jeder Rechtschutzsuchende seine Sache auch ohne einen kompetenten und bei Gericht zugelassen Anwalt/in eigenverantwortlich vertreten kann, sofern es sich um Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Beschlüsse) handelt, auch dann, wenn diese unter das Richterprivileg (Richter/in entscheidet) fallen.

An dieser Stelle sei die Frage erlaubt, ob tatsächlich mit dieser formellen Möglichkeit auch ohne einen Anwalt/in eine Sache erstinstanzlich vor ein Landgericht zu bringen eine Lücke im Rechtschutzsystem geschlossen ist, und wie diese Vorschrift  in der Praxis Anwendung finden kann. Zu bedenken ist, dass nicht jeder Bürger sich kurzfristig so intensiv mit der Rechtswissenschaft beschäftigen kann, wie es z.B. die rechtliche Begründung seines Antrages bei dem Gericht erfordert, und mit dem Hinweis auf die mögliche Ablehnung eines Mandat durch den Anwalt/in in Zivilsachen, könnte eine eingehende Rechtsberatung auch versagt sein. Auch folgender Faktor ist zu bedenken: Obwohl die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zum Artikel 103, I GG eindeutig ist, kann trotzdem nicht zweifelsfrei verneint werden, dass ein Verfahrensleiter/in die Eingabe eines Bürgers der kein Jurist ist, nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit bearbeitet und die folgende gerichtliche Entscheidung aufgrund der schuldhaften Verletzung der Amtsprüfungspflicht mit wesentlichen Verfahrensfehlern zu Lasten des Rechtschutzsuchenden behaftet ist.

Hier die ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht welche das Gericht verpflichtet Zitat: die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 63, 177=NJW 1983, 2187. Diese Garantie gilt nicht nur für das tatsächliche Vorbringen, sondern auch für die rechtlichen Erwägungen der Parteien (BVerfG, NJW-RR 1993, 383. Zitat Ende, Quelle: JuS-Entscheidungen Münzberg/Wagner, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zivilprozeßrecht. Der von mir veröffentlichte Fall -Störos- eignet sich hervorragend dafür den Beweis zu führen, dass in das Alltagsgeschäft der Justiz der Wille des Gesetzgebers keine Lücke im Rechtschutzsystem entstehen zu lassen und die ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht zu dem Art. 103 I GG nur bedingt integriert sind.

 

Hierzu das Beispiel der Prozessakten des deutsch-russischen Unternehmen Störos Metallbau & Co. GmbH, HRB 320  

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und die der deutschen Firma Störos Metallbau GmbH HRB 132

aktenauszug-hrb-132-nr-1

Mit dem Hinweis auf den Vermerk in den Akten HRB 320 vom Dezember 1997 ist auch dem Gericht bekannt, dass diese zwei Firmen von Amts wegen im Zusammenhang mit einem Handelsregisterverfahren vertauscht/vermischt worden sind und dieser Sachverhalt ein Eingreifen der Justiz erfordert, z.B. eine Rücksprache mit der Industrie- und Handelskammer und der dortigen Sachbearbeiterin. Ausgehend von diesem beabsichtigten Eingreifen des damals zuständigen Rechtspflegers/in sollte davon ausgegangen werden, dass nunmehr auch das vermischte Aktenmaterial HRB 132 und HRB 320 von Amts wegen getrennt wird und bereits bekannt gemachte gerichtliche Entscheidungen bezüglich der Firma HRB 132 in deren Handelsregistersache überprüft werden. Eine formelle Überprüfung der bisherigen Urteilsfindung wird mit der Begründung der Beschwerde in die Wege geleitet, alle gerichtlichen Bekanntmachungen der Vorinstanz in dieser Sache seien bezüglich der Beschlussbegründung weder der Firma HRB 132 noch der Firma HRB 320 zu zuordnen weil der jeweilige Verfahrensleiter auf der Basis des vorgelegten vermischten/vertauschten Aktenmaterials entschieden habe.

Jeder Leser dieses Vortrages, welcher sich die Dokumente der vor erwähnten zwei Prozessakten HRB 132 und HRB 320 vom Server lädt kann erkennen, dass es sich um zwei verschiedene Firmen handelt. Des weiteren wird der gesunde Menschenverstand dem User bestätigen, dass ein Gericht nicht einfach die zwei verschiedenen Firmen und deren Prozeßakten vermischen darf. Auf dem Fuß folgt die logische Frage warum hat das Gericht im Dezember 1997 nach dem es den Irrtum erkannt hat, nicht die Akten HRB 132 und HRB 320 getrennt und im Zuge später verhandelten Rechtswege den Amts wegigen Irrtum korrigiert und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.

Zwangsläufig muss auch die Hinterfragung des Sachverhaltes erlaubt sein, warum hat kein Verfahrensleiter/in die Rechtsmittelbegründung der Prozeßbeteiligten, hier der damaligen Geschäftsführerin der Firma HRB 132 in keinem Verfahren zu Kenntnis genommen und überprüft, obwohl direkt vor dem Richter/in die vermischten/vertauschten Akten der zwei verschiedenen Firmen HRB 132 und HRB 320 auf dem Tisch zur Einsichtnahme vorliegen. Viele Gründe können in diesem Zusammenhang angeführt werden, von mangelnder Berufserfahrung der Beamten über die Wahrung von Standespfrüden und dem Schutz des/der Kollegen/in der Vorinstanz vor dem Vorwurf der schuldhaften Verletzung der Amtsprüfungpflicht bis hin zu dem Unterschätzen der Vorträge eines rechtskundigen Bürgers/in bei dem Gericht.

Nicht zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang auch der Aspekt, dass viele Beamte eine politische Karriere anstreben und umgekehrt eine politische Ambition zur positiven Entwicklung einer Beamtenlaufbahn beitragen kann. Diese Perspektive sollte nicht mit einem für Recht erkannten Fehlverhalten eines nach politischen Einfluss strebenden Bediensteten des Staates befleckt sein, so dass die Vermutung nahe liegt, derartige Erwägungen könnten mehr Einfluss auf die Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nehmen als die geltende Rechtsordnung an sich.

Diese Ausführung ist nicht unbedingt als ein unbedeutender Faktor ein zu stufen, denn ein Studium der beruflichen Qualifikation der zur Wahl stehenden Kandidaten eines beliebigen Wahlkreises oder zum örtlichen Gemeindevertreter offenbart nicht nur die Anzahl der sich bewerbenden Beamten, sondern auch dass der auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft freiberuflich tätige Personenkreis ebenfalls zahlreich vertreten ist. In wie weit diese Erkenntnis dazu beitragen kann die Theorie zu unterstützen ein Rechtsanwalt/in lehne ein Zivilmandat ab da er einem Justizbeamten nicht in Erklärungsnot bringen möchte, weil sowohl dieser als auch der Anwalt/in ein politisches Amt anstrebt und man sich im beiderseitigen Interessen wegen eines Rechtschutzsuchenden in einer Zivilstreitigkeit nicht gegenseitig belasten will, sollte der Leser für sich allein weiter thematisieren.

Damals hat sich die ehemalige Geschäftsführerin der Firma HRB 132 mit der Thematik Beamte und kollegiale Verbundenheit bzw. politische Karriere beschäftigt, und die Anordnung des Hess. Ministeriums der Justiz vom 8. Februar 2001 StAnz.S.883.JMBI. S . 179 im Zuge der Ausübung ihres Petitionsrecht hinter fragt. Die Anordnung besagt, dass Amtsvergehen welche Haftungsansprüche nach sich ziehen können z.B. von der/dem Präsidenten des Oberlandesgericht in Frankfurt/Main geprüft werden und nicht mehr von dem hess. Justizministerium an sich. Mit anderen Worten, die Verordnung beauftragt einen Beschuldigten sich selbst zu prüfen und einen Bericht über die Anschuldigungen gegen sich selbst zu erstellen. An dieser Stelle sollten berechtigte Zweifel angebracht sein zu glauben, dass das Fehlverhalten eines Justizbeamten am OLG Ffm von der Präsident/in in einem unabhängigen Prüfungsverfahren bestätigt und geahndet wird.

Die Petition vom 14. Mai 2004 (Az. 01706/16) an den Hessischen Landtag erörtert den Sachverhalt, dass sich die vorerwähnte Anordnung vom 8.2.2001 gegen die Belange des Bürgers richten kann weil die Möglichkeit ein vorgetragenes Anliegen objektiv zu bearbeiten nicht mehr hinreichend gegeben ist, z.B. wird auf die kollegiale Verbundenheit in Justizkreisen aufmerksam gemacht. Es werden Vorschläge unterbreitet, wie der Bürger zu seinem Recht kommen könnte wenn er ein Opfer der Staatsgewalt geworden ist, z.B. Gerichtsstand in einem anderen Bundesland, parlamentarisches Gremium an welches sich das Opfer wenden kann usw. Des weiteren wird der Petitionsausschuss des hess. Landtages gebeten, die vorerwähnte Anordnung an sich zu überprüfen z.B. hinsichtlich deren Nutzen zu Gunsten der Belange des Staatsbürgers. Der Schriftverkehr in dieser Sache ist auszugsweise in einem öffentlichen Ordner vom Server zu laden (siehe untern). Vorab soll darauf hingewiesen werden, dass entweder der Schriftsatz der Petition an den hessischen Landtag nicht deutlich und für jeden Leser verständlich ausformuliert ist oder die Mitglieder des Petitionsausschuss neigen dazu, die Bearbeitung unerwünschter Themen offen zu lassen.

petition01706-16auszug

Abschliessend soll noch darauf hingeweisen werden, dass analog dem deutschen Richtergesetz die vorgetragene und dokumentierte Handlungsweise des damaligen Richter am Amtsgericht Frankenberg/Eder im Zusammenhang mit der Suche einer Handhabe gegen einen deutschen Staatsbürger der Überprüfung durch den Ausschluss des Landtages unterliegt.


Eine russische Handelsvertretung verfolgt die Veröffentlichung des Justizskandals

August 31, 2008

Das Handelsregister in Marburg/Lahn verwaltet eine öffentlich zugängliche Akte, die bei dem genauen Studium des tatsächlichen und rechtlichen Sachverhaltes an zweifelsfrei dokumentierten wilkürlichen Rechtsbrüchen ihresgleichen in der Nachkriegsrechtssprechung in Bundesrepublik suchen kann. Obwohl der Vorgang einen Zeitraum von 1996 bis 2003 reflektiert, ist das Prozeßmaterial nicht in der Versenkung verschwunden, denn der/die Autor/in dieses Artikels ist im Zuge von Geschäftsgesprächen mit der vollständigen Abschrift der Akten im Ausland konfrontiert worden.  Aufgrund eigener Interessen wird eine Recherche begonnen, in dessen Verlauf noch weit mehr aussergewöhnliche Urteile der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Tage gefördert werden, die letztendlich dazu beitragen können, daß der Wirtschaftstandort BRD von Investoren in Frage gestellt werden kann. Dieses zunächst unscheinbare Aktenmaterial kann einen weiteren erheblichen Schaden verursachen, denn andere Staaten zu einer rechtsstaatlichen Gesinnung anzuhalten kann, kann von der Politik nicht mehr glaubwürdig vermittelt werden, wenn im eigenen Land die Staats- und die geltende Rechtsordnung aufgebrochen ist.

Das deutsch-russische Unternehmen mit der HRB 320 Akte wird ohne Rechtsgrundlage einer anderen Firma mit der HRB Nr. 132 von Amts wegen zugeordnet und geht 1996 in deren Prozeßakten auf. Etwa zwölf Monate nach dem Vermischen der zwei Firmenakten erkennt das Gericht offensichtlich den Irrtum und vermerkt auf der Seite 51 der HRB 320 Akten diesen Umstand. Aus welchen Gründen auch immer werden die Papiere der zwei Firmen nicht getrennt, sondern es wird billigend in Kauf genommen, daß alle in der Handelsregisterstreitigkeit der anderen Firma HRB 132 erfolgten gerichtlichen Bekanntmachungen in der Urteilsbegründung sowohl die eine (HRB 132) als auch die andere (HRB 320) Firma betreffen. Die ausgesprochen Rechtsfolgen werden gegen beide Firmen mit fatalen Folgen vollstreckt.

Beide Firmen werden ohne Rechtsgrundlage von einem Notgeschäftsführer verwaltet, obwohl dieser von dem Gericht durch Beschluß vom 14.4.97 beauftragt worden ist, nur die Firma HRB 132 zu verwalten. Im übrigen gibt es keine Rechtsgrundlage für diese gerichtliche Maßnahme, denn die Firma HRB 132 wird unabhängig von dem/der Geschäftsführer/in von einem/er Prokurist/in vertreten und keiner der beiden Handlungsbevollmächigten hatte zum fraglichen Zeitpunkt sein Amt niedergelegt. Als weitere Rechtsfolge wird der Notgeschäftsführer von Amts wegen beauftragt  die Firma HRB 132 wissentlich und zum Nachteil der Gläubiger und Gesellschafter in die Vermögenslosigkeit zu führen, damit diese im Handelsregister nach dem Löschgesetz von Amts wegen gelöscht werden kann (Liquidation). Nach dem Insovenzrecht ein von Amts wegen angeordneter Straftatbestand, der mit dem aktenkundigen Verkauf von Firmenvermögen der Firma HRB 132 ohne wirtschaftliche Erfordernisse durch den Notgeschäftsführer auch erfüllt ist. Mit dem Hinweis auf das Schreiben der Präsidentin des OLG Ffm vom 20.10.98 Az. 343/1-76/98 scheint der Notgeschäftsführer offensichtlich auch die zweite Firma, das deutsch-russische Unternehmen HRB 320 zu verwalten und somit in die Vermögenslosigkeit zu führen.

Kein Rechtsweg der beschritten wird kann diesen unsäglichen wissentlichen Mißbrauch der richterlichen Gewalt und die Mißachtung der geltenden Rechtsordnung stoppen, selbst ein Antrag auf Abberufung des Notgeschäftsführes wird in zwei Instanzen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit als unbegründet zurück gewiesen. Mit anderen Worten, das Gericht duldet in Kenntnis des tatsächlichen und rechtlichen Sachverhaltes daß auch das deutsch-russische Unternehmen (HRB 320) ohne Gerichtsbeschluß von einem Notgeschäftsführer mit verwaltet wird. Die Firmen HRB 132 und HRB 320 werden von Amts wegen aufgrund vermeintlicher Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, ohne dass ein Amtsprüfungsverfahren bezüglich der vorhandenen Vermögenswerte erfolgt ist. Der Beschluß 20 W 211/98 des OLG Ffm erteilt in diesem Zusammenhang dem Landgericht Marburg eine Rüge und zweifelt das Verfahren HRB 132 in seinem Bestand an. Bezüglich der Firma HRB 320 wird mit dem Schriftsatz des Registergerichts vom 30.5.2007 bestätigt, dass keine Unterlagen analog einem Amtsprüfungsverfahren wegen Vermögenswerten dieser Firma in den Akten HRB 320 auffindbar sind. Die Löschung der Firmen HRB 132 und HRB 320 im Handelsregister erfolgt ohne Rechtsgrundlage und somit wilkürlich vom Amts wegen.

Nachdem alle Wiederaufnahmeverfahren scheitern um die, nur dem Anschein nach wirksamen aber im Bestand nichtigen Beschlüsse zu beseitigen, erheben die Gesellschafter der Firma HRB 132 die Amtshaftungsklage gegen das Bundesland Hessen mit der Begründung der schuldhaften Verletzung der Amtsprüfungspflicht, der schuldhaften Verletzung des Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit usw. beim Landgericht in Frankfurt/Main. Das Verfahren wird mit dem Beschluß Az. 1W69/02 vom 22.05.2003 beendet. Dieses Dokument ist ein einzigartiger Beleg dafür, dass auch in diesem Verfahren die Prozeßakten HRB 132 und HRB 320 als Entscheidungsgrundlage dem Verfahrensleiter gedient haben, obwohl dies laut dem Beschluß bestritten wird. Jede ausgesprochene Rechtsfolge kann dahin gehend analysiert werden, das diese weder der Firma HRB 132 noch der Firma HRB 320 zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Mit dem Hinweis auf ein aktenkundiges Dokument sind dem Oberlandesgericht Ffm, hier dem Verfahrensleiter in dem Prozeß 1W69/02, seinerzeit 6 Bände, 3 Bände, 1 grünes Heft als Entscheidungsgrundlage übersandt worden, zweifelsfrei vom Umfang her das vermischte Aktenmaterial HRB132/HRB320.

Insofern, daß einer der Gesellschafter des deutsch-russischen Unternehmen HRB 320 eine staatliche russische Firma bzw. dessen Bevollmächtiger ist, und da das, in der Bundesrepublik investierte ausländische Kapital ohne Rechtsgrundlage wilkürlich von Amts wegen vernichtet worden ist, dürfte es verständlich sein, daß alle diesbezüglichen Entwicklungen sehr aufmerksam von den Geschädigten verfolgt worden sind.

Hier die Handelsregisterakten der deutsch-russischen Firma auszugsweise:

hrb-akte-320-nr-1-auszugsweise