Der Artikel 34 des Grundgesetz der BRD in seiner jetzigen Fassung ist eine Garantie dafür, dass, wenn aus welchen Gründen auch immer jemand in Ausübung seines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm obliegende Amtspflicht gegenüber einem Dritten verletzt, die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft in deren Diensten er steht trifft. Hieraus leitet sich ein Amtshaftungsanspruch ab, welcher unter anderem auf dem Wege der Klageerhebung gegen den Staat oder die Körperschaft gerichtlich durchgesetzt werden kann. Aus formellen Gründen ist dieser angestrebte Zivilprozess in der ersten Instanz nur vor einem Landgericht zu verhandeln und in diesem Fall muss der Rechtschutzsuchende einen Anwalt/in seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Der Anwaltszwang in diesem Zusammenhang soll eine Garantie dafür sein, dass ein Jurist kompetent die Interessen seines Mandanten dem Gericht vorträgt um ein höchst mögliches Maß an Rechtschutz für diesen zu erhalten.
Anders als die Vertretung in einem Strafprozess kann ein Zivilmandat von einem Anwalt/in grundsätzlich abgelehnt werden, ohne diesbezüglich eine Rechenschaft ablegen zu müssen. Sofern eine Ablehnung des Mandates aus Gründen der offenen Frage der Prozeßfinanzierung erfolgt, kann dieser Mangel mit einen Prozesskostenhilfeantrag des Rechtschutzsuchenden, welcher auf der Geschäftsstelle des zuständigen Landgerichts durch persönliches Erscheinen zu Protokoll erklärt wird, behoben werden. Um über diesen Antrag entscheiden zu können hat das zuständige Landgericht ein Zivilverfahren zu eröffnen um den tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zu erkunden. Dieser Verfahrensweg hat zur Folge, dass bereits eine Vorentscheidung getroffen wird ob die beabsichtigte Klageerhebung durch einen bei dem Gericht zugelassen Anwalt/in in dieser vorgetragenen Sache eine Aussicht auf Erfolg hat. Der folgende Beschluss ist wiederum ohne anwaltliche Hilfestellung auf einem zulässigen Rechtsweg anzufechten, sofern der Antragsteller die Begründung seiner Beschwerde formgerecht durch persönliches Erscheinen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll erklärt. Selbst die zulässige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist mit der Einhaltung der vorher erörterten formellen Vorgehensweise des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag möglich.
Diese Ausführungen zeigen, dass jeder Rechtschutzsuchende seine Sache auch ohne einen kompetenten und bei Gericht zugelassen Anwalt/in eigenverantwortlich vertreten kann, sofern es sich um Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Beschlüsse) handelt, auch dann, wenn diese unter das Richterprivileg (Richter/in entscheidet) fallen.
An dieser Stelle sei die Frage erlaubt, ob tatsächlich mit dieser formellen Möglichkeit auch ohne einen Anwalt/in eine Sache erstinstanzlich vor ein Landgericht zu bringen eine Lücke im Rechtschutzsystem geschlossen ist, und wie diese Vorschrift in der Praxis Anwendung finden kann. Zu bedenken ist, dass nicht jeder Bürger sich kurzfristig so intensiv mit der Rechtswissenschaft beschäftigen kann, wie es z.B. die rechtliche Begründung seines Antrages bei dem Gericht erfordert, und mit dem Hinweis auf die mögliche Ablehnung eines Mandat durch den Anwalt/in in Zivilsachen, könnte eine eingehende Rechtsberatung auch versagt sein. Auch folgender Faktor ist zu bedenken: Obwohl die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zum Artikel 103, I GG eindeutig ist, kann trotzdem nicht zweifelsfrei verneint werden, dass ein Verfahrensleiter/in die Eingabe eines Bürgers der kein Jurist ist, nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit bearbeitet und die folgende gerichtliche Entscheidung aufgrund der schuldhaften Verletzung der Amtsprüfungspflicht mit wesentlichen Verfahrensfehlern zu Lasten des Rechtschutzsuchenden behaftet ist.
Hier die ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht welche das Gericht verpflichtet Zitat: die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 63, 177=NJW 1983, 2187. Diese Garantie gilt nicht nur für das tatsächliche Vorbringen, sondern auch für die rechtlichen Erwägungen der Parteien (BVerfG, NJW-RR 1993, 383. Zitat Ende, Quelle: JuS-Entscheidungen Münzberg/Wagner, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zivilprozeßrecht. Der von mir veröffentlichte Fall -Störos- eignet sich hervorragend dafür den Beweis zu führen, dass in das Alltagsgeschäft der Justiz der Wille des Gesetzgebers keine Lücke im Rechtschutzsystem entstehen zu lassen und die ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht zu dem Art. 103 I GG nur bedingt integriert sind.
Hierzu das Beispiel der Prozessakten des deutsch-russischen Unternehmen Störos Metallbau & Co. GmbH, HRB 320
hrb-akte-320-nr-1-auszugsweise
und die der deutschen Firma Störos Metallbau GmbH HRB 132
aktenauszug-hrb-132-nr-1
Mit dem Hinweis auf den Vermerk in den Akten HRB 320 vom Dezember 1997 ist auch dem Gericht bekannt, dass diese zwei Firmen von Amts wegen im Zusammenhang mit einem Handelsregisterverfahren vertauscht/vermischt worden sind und dieser Sachverhalt ein Eingreifen der Justiz erfordert, z.B. eine Rücksprache mit der Industrie- und Handelskammer und der dortigen Sachbearbeiterin. Ausgehend von diesem beabsichtigten Eingreifen des damals zuständigen Rechtspflegers/in sollte davon ausgegangen werden, dass nunmehr auch das vermischte Aktenmaterial HRB 132 und HRB 320 von Amts wegen getrennt wird und bereits bekannt gemachte gerichtliche Entscheidungen bezüglich der Firma HRB 132 in deren Handelsregistersache überprüft werden. Eine formelle Überprüfung der bisherigen Urteilsfindung wird mit der Begründung der Beschwerde in die Wege geleitet, alle gerichtlichen Bekanntmachungen der Vorinstanz in dieser Sache seien bezüglich der Beschlussbegründung weder der Firma HRB 132 noch der Firma HRB 320 zu zuordnen weil der jeweilige Verfahrensleiter auf der Basis des vorgelegten vermischten/vertauschten Aktenmaterials entschieden habe.
Jeder Leser dieses Vortrages, welcher sich die Dokumente der vor erwähnten zwei Prozessakten HRB 132 und HRB 320 vom Server lädt kann erkennen, dass es sich um zwei verschiedene Firmen handelt. Des weiteren wird der gesunde Menschenverstand dem User bestätigen, dass ein Gericht nicht einfach die zwei verschiedenen Firmen und deren Prozeßakten vermischen darf. Auf dem Fuß folgt die logische Frage warum hat das Gericht im Dezember 1997 nach dem es den Irrtum erkannt hat, nicht die Akten HRB 132 und HRB 320 getrennt und im Zuge später verhandelten Rechtswege den Amts wegigen Irrtum korrigiert und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.
Zwangsläufig muss auch die Hinterfragung des Sachverhaltes erlaubt sein, warum hat kein Verfahrensleiter/in die Rechtsmittelbegründung der Prozeßbeteiligten, hier der damaligen Geschäftsführerin der Firma HRB 132 in keinem Verfahren zu Kenntnis genommen und überprüft, obwohl direkt vor dem Richter/in die vermischten/vertauschten Akten der zwei verschiedenen Firmen HRB 132 und HRB 320 auf dem Tisch zur Einsichtnahme vorliegen. Viele Gründe können in diesem Zusammenhang angeführt werden, von mangelnder Berufserfahrung der Beamten über die Wahrung von Standespfrüden und dem Schutz des/der Kollegen/in der Vorinstanz vor dem Vorwurf der schuldhaften Verletzung der Amtsprüfungpflicht bis hin zu dem Unterschätzen der Vorträge eines rechtskundigen Bürgers/in bei dem Gericht.
Nicht zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang auch der Aspekt, dass viele Beamte eine politische Karriere anstreben und umgekehrt eine politische Ambition zur positiven Entwicklung einer Beamtenlaufbahn beitragen kann. Diese Perspektive sollte nicht mit einem für Recht erkannten Fehlverhalten eines nach politischen Einfluss strebenden Bediensteten des Staates befleckt sein, so dass die Vermutung nahe liegt, derartige Erwägungen könnten mehr Einfluss auf die Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nehmen als die geltende Rechtsordnung an sich.
Diese Ausführung ist nicht unbedingt als ein unbedeutender Faktor ein zu stufen, denn ein Studium der beruflichen Qualifikation der zur Wahl stehenden Kandidaten eines beliebigen Wahlkreises oder zum örtlichen Gemeindevertreter offenbart nicht nur die Anzahl der sich bewerbenden Beamten, sondern auch dass der auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft freiberuflich tätige Personenkreis ebenfalls zahlreich vertreten ist. In wie weit diese Erkenntnis dazu beitragen kann die Theorie zu unterstützen ein Rechtsanwalt/in lehne ein Zivilmandat ab da er einem Justizbeamten nicht in Erklärungsnot bringen möchte, weil sowohl dieser als auch der Anwalt/in ein politisches Amt anstrebt und man sich im beiderseitigen Interessen wegen eines Rechtschutzsuchenden in einer Zivilstreitigkeit nicht gegenseitig belasten will, sollte der Leser für sich allein weiter thematisieren.
Damals hat sich die ehemalige Geschäftsführerin der Firma HRB 132 mit der Thematik Beamte und kollegiale Verbundenheit bzw. politische Karriere beschäftigt, und die Anordnung des Hess. Ministeriums der Justiz vom 8. Februar 2001 StAnz.S.883.JMBI. S . 179 im Zuge der Ausübung ihres Petitionsrecht hinter fragt. Die Anordnung besagt, dass Amtsvergehen welche Haftungsansprüche nach sich ziehen können z.B. von der/dem Präsidenten des Oberlandesgericht in Frankfurt/Main geprüft werden und nicht mehr von dem hess. Justizministerium an sich. Mit anderen Worten, die Verordnung beauftragt einen Beschuldigten sich selbst zu prüfen und einen Bericht über die Anschuldigungen gegen sich selbst zu erstellen. An dieser Stelle sollten berechtigte Zweifel angebracht sein zu glauben, dass das Fehlverhalten eines Justizbeamten am OLG Ffm von der Präsident/in in einem unabhängigen Prüfungsverfahren bestätigt und geahndet wird.
Die Petition vom 14. Mai 2004 (Az. 01706/16) an den Hessischen Landtag erörtert den Sachverhalt, dass sich die vorerwähnte Anordnung vom 8.2.2001 gegen die Belange des Bürgers richten kann weil die Möglichkeit ein vorgetragenes Anliegen objektiv zu bearbeiten nicht mehr hinreichend gegeben ist, z.B. wird auf die kollegiale Verbundenheit in Justizkreisen aufmerksam gemacht. Es werden Vorschläge unterbreitet, wie der Bürger zu seinem Recht kommen könnte wenn er ein Opfer der Staatsgewalt geworden ist, z.B. Gerichtsstand in einem anderen Bundesland, parlamentarisches Gremium an welches sich das Opfer wenden kann usw. Des weiteren wird der Petitionsausschuss des hess. Landtages gebeten, die vorerwähnte Anordnung an sich zu überprüfen z.B. hinsichtlich deren Nutzen zu Gunsten der Belange des Staatsbürgers. Der Schriftverkehr in dieser Sache ist auszugsweise in einem öffentlichen Ordner vom Server zu laden (siehe untern). Vorab soll darauf hingewiesen werden, dass entweder der Schriftsatz der Petition an den hessischen Landtag nicht deutlich und für jeden Leser verständlich ausformuliert ist oder die Mitglieder des Petitionsausschuss neigen dazu, die Bearbeitung unerwünschter Themen offen zu lassen.
petition01706-16auszug
Abschliessend soll noch darauf hingeweisen werden, dass analog dem deutschen Richtergesetz die vorgetragene und dokumentierte Handlungsweise des damaligen Richter am Amtsgericht Frankenberg/Eder im Zusammenhang mit der Suche einer Handhabe gegen einen deutschen Staatsbürger der Überprüfung durch den Ausschluss des Landtages unterliegt.